Die steuerliche Behandlung von rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrenten
Die steuerliche Behandlung von rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrenten ist ein Thema, das viele Rentnerinnen und Rentner betrifft – und dem in der heutigen Zeit, in der Lebenshaltungskosten stetig steigen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Gerade jetzt, wo jeder Euro zählt, lohnt es sich, steuerliche Details nicht zu übersehen. Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 2018 (Az. X R 18/16) hat hier für mehr Klarheit gesorgt und kann für Betroffene erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Bis zu diesem Urteil war unklar, welches Jahr für die steuerliche Einstufung der Erwerbsminderungsrente entscheidend ist: das Jahr, in dem die Rente bewilligt wurde, oder das Jahr, in dem sie tatsächlich ausgezahlt wurde. Diese Unklarheit führte in der Vergangenheit häufig zu Nachversteuerungen, die für viele Rentnerinnen und Rentner überraschend und belastend waren. Der BFH stellte nun klar: Maßgeblich ist das Jahr der Auszahlung – nicht das Jahr der Bewilligung. Das bedeutet, dass rückwirkend ausgezahlte Rentenbeträge dem Jahr zugeordnet werden, in dem sie tatsächlich auf dem Konto eingehen.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten und die Nachversteuerung von Sozialleistungen. Wer betroffen ist, sollte unbedingt prüfen, ob eine Steuerkorrektur möglich ist – gegebenenfalls auch rückwirkend. Denn gerade in Zeiten hoher Inflation und steigender Lebenshaltungskosten kann eine korrekte steuerliche Behandlung bares Geld bedeuten.
Es ist daher ratsam, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen, gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen und die eigene Rentensituation zu überprüfen. Dieses Urteil zeigt: Steuerrecht ist nicht nur trockenes Papier, sondern kann ganz konkret den Alltag und die finanzielle Sicherheit von Menschen beeinflussen.
Dieses Urteil hat große Auswirkungen auf die Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten und die Nachversteuerung von Sozialleistungen.
Erwerbsminderungsrente und Steuer: Grundsätze
- Erwerbsminderungsrenten unterliegen den gleichen steuerlichen Regeln wie Altersrenten.
- Ein Teil der Rente ist steuerfrei, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns.
- Mit jedem neuen Rentenjahr sinkt der steuerfreie Anteil, da die nachgelagerte Besteuerung stufenweise steigt.
Beispiel:
- Rentenbeginn 2020 → höherer steuerfreier Anteil.
- Rentenbeginn 2025 → niedrigerer steuerfreier Anteil.

Rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente: BFH-Urteil
Der BFH stellte klar:
👉 Maßgeblich ist das Jahr der Bewilligung, nicht der erste Auszahlungszeitpunkt.
Das bedeutet:
- Der steuerfreie Rentenanteil richtet sich nach dem rückwirkenden Beginn.
- Je weiter die Rente zurückdatiert wird, desto höher fällt der Freibetrag aus.
Beispiel
Eine Erwerbsminderungsrente wird im Jahr 2023 rückwirkend ab Januar 2021 bewilligt.
- Steuerlich gilt: Rentenbeginn = 2021.
- Der steuerfreie Anteil ist dadurch um 2 % höher, als wenn die Rente erst ab 2023 begonnen hätte.
Verrechnung von Sozialleistungen
Oft wurden vor der Rentenbewilligung andere Sozialleistungen bezogen, etwa:
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Sozialhilfe
Diese Leistungen werden mit den Rentennachzahlungen verrechnet und gelten steuerlich als Rentenbezug im ursprünglichen Jahr.
Beispiel
- 2021: Arbeitslosengeld = 10.000 €
- 2023: Rente rückwirkend ab 2021 bewilligt
➡️ Das ALG wird aus der Steuererklärung 2021 herausgenommen.
➡️ Stattdessen wird die Rentennachzahlung für 2021 steuerlich berücksichtigt.
➡️ Ergebnis: Nachversteuerung möglich.
Änderung von Steuerbescheiden
Das BFH-Urteil führt dazu, dass bereits erlassene Steuerbescheide geändert werden müssen, wenn sich durch die rückwirkende Rente eine andere Besteuerung ergibt.
- Finanzämter erlassen Änderungsbescheide.
- Steuerpflichtige müssen Nachzahlungen leisten oder profitieren von einem höheren Freibetrag.
- Ein Wahlrecht, die alte Besteuerung beizubehalten, gibt es nicht.
Fazit: Worauf Rentner achten sollten
- Maßgeblich ist immer das Jahr der Rentenbewilligung.
- Rückwirkend bewilligte Renten erhöhen den steuerfreien Anteil.
- Sozialleistungen werden steuerlich umgewandelt und nachversteuert.
- Steuerbescheide können sich ändern – daher unbedingt prüfen!
👉 Tipp: Wer eine rückwirkende Erwerbsminderungsrente erhält, sollte die Steuerbescheide genau kontrollieren und im Zweifel einen Steuerberater hinzuziehen.
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